DIBORA® Schneidtechnik GmbH- Allgemeine Leistungsbedingungen

  1. Die Firma Dibora® Schneidtechnik GmbH (Auftragnehmer) erbringt ihre Leistungen nur aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Leistungsbedingungen. Diese werden mit der Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Sie für nachfolgende Aufträge auch ohne ausdrückliche Einbeziehung. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Vereinbarungen, die eine Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Leistungsbedingungen beinhalten, bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  2. Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach dem erstellten Angebot. Dieses ist Vertragsbestandteil. Die im Angebot aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
  3. Ansatz der Bohrpunkte und Sägeschnitte:
    Die Bohrpunkte sind vom Auftraggeber einzumessen und dem Auftragnehmer unter Angabe der Bohrdurchmesser und der Lage der Sägeschnitte anzulegen. Für Schäden und Folgeschäden, die sich aus der Lage der Bohrpunkte und Sägeschnitte oder dem Nichteinmessen oder aus unrichtigen Bohrdurchmessern ergeben, ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
  4. Wasser und Strom sind vom Auftraggeber in maximal 50 m Entfernung von der Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen. Dabei sind folgende technischen Daten zu gewährleisten:
    Wasserdruck: 3bar
    für Bohrdurchmesser bis 160mm: 220V/16A
    für Bohrdurchmesser über 160mm: 380V/32A
    Kann Wasser oder Strom vom Auftraggeber aus technischen Gründen nicht gestellt werden, ist dies vom Auftragnehmer unter Anforderung eines speziellen Angebotes rechtzeitig mitzuteilen.
  5. Für Verzögerungen des Leistungsbeginns, Arbeitsunterbrechungen und Wartezeiten, auch soweit dieselben auf der Unterbrechung von Umbauten, bauseitige Nichtbeachtung der Unfallvorschriften, nicht rechtzeitigem Anzeichnen der Bohrpunkte, unrichtige Bekanntgabe der Bohrdurchmesser oder auch ähnlichen Gründen beruhen, stehen dem Auftragnehmer während der Wartezeit die Facharbeitervergütung und die Vergütung für Bohreinsatzwagen sowie die Sätze für An-und Abfahrten entsprechend seiner Preisliste
    zu, außer wenn der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer rechtzeitig eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen hat.
  6. Mündliche Absprachen mit Mitarbeiter der Firma DIBORA® Schneidtechnik GmbH gelten als unverbindlich, sie bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Geschäftsleitung.
  7. Alle Angebote und Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Sie beruht darauf, dass die Fahrzeuge des Auftragnehmers die Baustelle ungehindert befahren können. Trifft das nicht zu, ist der Auftragnehmer berechtigt, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Ein für die Leistungen des Auftragnehmers erforderliches Gerüst ist vom Auftraggeber auf seine Kosten zu stellen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Gerüst umzusetzen ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt das Gerüst selber zu stellen bzw. Umzusetzen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die dafür entstanden Kosten zu ersetzen. Der Abtransport des entstandenen Bauschuttes und das Reinigen der Bohrstellen sind im Angebotspreis nicht enthalten. Wird eine besondere Reinigung vom Auftraggeber verlangt, hat er dem Auftragnehmer die dafür entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
  8. Sondergenehmigungen, die für die Leistungen des Auftragnehmers erforderlich werden, zB. Für Sonntagsarbeit, Aufenthalts-und Arbeitsgenehmigungen usw. hat der Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen. Grenzübergangsgebühren, Zölle und sonstige bei Leistungen des Auftragnehmers im Ausland zusätzlich anfallende Kosten und Abgaben trägt der Auftraggeber.
  9. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Rechnungseingang sofort ohne jeden Abzug zu begleichen. Skontoabzuge sind nicht zulässig, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Erfolgen die Zahlen nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt für jede Mahnung pauschale Mahngebühren bis zu 10,00€ zu erheben. Im Verzugsfalle schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Bei Arbeiten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen.
  10. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der unterzeichneten bzw. dem Auftraggeber übersandten Leistungsberichte des Auftragnehmers.
  11. Etwaige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art – verjähren nach 6 Wochen seit Beendigung der Arbeiten des Auftragnehmers. Für Schäden haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebs-Haftpflichtversicherung. Eine Haftung für Wasserschäden – gleich welcher Art – ist in jedem Falle ausgeschlossen. Höhere Gewalt und etwaige Schäden an Maschinen und Ausrüstungen, die während der Leistungen des Auftragnehmers auftreten, berechtigen diesen zur zeitweiligen Unterbrechung der Leistungen, ohne dass der Auftraggeber daraus Ansprüche herleiten könnte. Aus dieser Nichteinhaltung von Terminen seitens des Auftragnehmers kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche herleiten, außer wenn er dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Eine etwaige Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist nach seiner Wahl auf Ersatzleistung oder Reparatur beschränkt. Hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche, die über den Leistungsumfang der Punkte 1-3 hinausgehen, gelten die Bestimmungen der VOB/Teil B in ihrer neuesten Fassung ais vereinbart.
  12. Ergibt sich nach Beginn der Leistungen des Auftragnehmers, dass die vorgefundenen Verhältnisse nicht den Verhältnissen entsprechen, die im Angebot zugrunde lagen, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, entweder angemessene Nachforderungen geltend zu machen oder die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen .
    Sein Anspruch auf Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen bleibt bestehen.
  13. Als Gerichtsstand ist – soweit nach § 38ZPO zulässig – das für DIBORA® Schneidtechnik GmbH zuständige Gericht vereinbart. Das gilt auch für Klagen in Wechsel- und Scheckprozessen.